7. Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Hippotherapie gestützt auf Art. 13 IVG noch auf Art. 12 IVG erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen in Form von Hippotherapie mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 (VB 85) zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer die Vornahme weiterer Abklärungen in Form einer genetischen Abklärung verlangt (vgl. Beschwerde