Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er müsse in seiner globalen Entwicklung gefördert werden, was sich aus dem Kostenübernahmegesuch seiner Kinderärztin für Heilpädagogisches Reiten vom 2. Mai 2023 (VB 43) ergebe (Beschwerde Rz. 21), bezweckt die Therapie gemäss diesen Ausführungen einen positiven Einfluss "auf seine Entwicklung" und ist nicht unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet. Somit sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Hippotherapie gestützt auf Art. 12 IVG nicht erfüllt. - 10 -