6.3. Der Beschwerdeführer stützt sich auf die "Gesamtwürdigung der Aktenlage" aus welcher hervorgehe, dass durch die Hippotherapie ein stabiler Zustand herbeigeführt werden könne, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestünden (Beschwerde Rz. 19). Wie bereits ausgeführt liegt kein ärztlicher Bericht bei den Akten, welcher sich zur konkreten Ausgestaltung bzw. den Zielen einer Hippotherapie beim Beschwerdeführer äussert (E. 5.3. hiervor).