Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG zu Recht verneint hat. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sofern die Voraussetzungen von Art. 13 IVG nicht erfüllt seien, seien die Einschränkungen als erworbene neuromotorische Störung zu betrachten, weshalb die Kosten der -9- Hippotherapie gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen seien (Beschwerde Rz. 12 ff.).