kelhypotonie (Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2017 vom 5. April 2018 E. 2.4.). Selbst wenn vorliegend die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Trisomie 21 zu prüfen wären, sind diese nicht erfüllt. Gemäss Rz. 489.5 KSME erfolgt eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin bei Trisomie 21, sofern ein therapiebedürftiger klinischer Befund im Sinne von Rz. 1021 nachvollziehbar belegt ist. Gemäss Rz.