der Eidgenössischen Räte vom 3. Juni 2014). Dass die Trisomie 21 - im Gegensatz zur Autismus-Spektrum-Störung - bisher nicht in der GgV aufgeführt war, ist darauf zurückzuführen, dass nach der Rechtsprechung Leiden, die in ihrer Gesamtheit nicht direkt durch eine wissenschaftlich anerkannte Behandlung behandelt werden können - wie die Trisomie 21 -, nicht als solche in die Liste der Geburtsgebrechen aufgenommen werden können (vgl. BGE 114 V 22 E. 2c S. 26).