3.2. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf Rz. 1021 KSME, wonach die Hippotherapie als Behandlungsmethode bei infantiler Zerebralparese und Trisomie 21 anerkannt sei. Der Beschwerdeführer weise eine verzögerte körperliche und geistige Entwicklung sowie einen schlaffen Muskeltonus auf, weshalb seine Einschränkung jener eines Kindes mit Down-Syndrom entspreche (Beschwerde Rz. 11). Es gebe deshalb keinen Grund, den Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots abzulehnen (Beschwerde Rz. 11). Andernfalls sei die Einschränkung als neuromotorische Störung im Sinne von Rz. 1021.2 KSME zu qualifizieren und eine Kostengutsprache nach Art.