Die Hippotherapie richte sich nicht auf die Behandlung des Autismus und könne deshalb nicht im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 405 übernommen werden. Die allgemeine Entwicklungsverzögerung und ein schwach ausgeprägter Muskeltonus gehörten nicht zu den Kernsymptomen einer ASS. Die Voraussetzungen einer Kostenübernahme nach Art. 12 IVG seien ebenfalls nicht erfüllt, da die Behandlungsdauer nicht absehbar sei und es sich um eine Behandlung des Leidens an sich handle (VB 85).