leisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, das therapeutische Reiten oder die Reittherapie stelle gemäss Rz. 390.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME; in der vorliegend relevanten, ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung) keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung dar. Die Hippotherapie werde bei einer Schädigung des zentralen Nervensystems oder bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der Muskulatur angewandt und diene als Ergänzung zu anderen Physiotherapien.