1. Der am 23. Oktober 2016 geborene Beschwerdeführer wurde am 27. September 2020 von seinen Eltern bei der Beschwerdegegnerin wegen Verdacht auf Autismus zum Bezug von Leistungen (Hilflosenentschädigung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 sprach sie dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 eine Entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Geburtsgebrechen 403 (Kongenitale Oligophrenie) gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) und erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 1. September 2019 bis 31. Oktober 2036. Mit Schreiben vom