Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.493 / mg / ks Art. 50 Urteil vom 12. April 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____ vertreten durch lic. iur. Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; medizinische Massnahmen (Verfügung vom 26. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der am 23. Oktober 2016 geborene Beschwerdeführer wurde am 27. Sep- tember 2020 von seinen Eltern bei der Beschwerdegegnerin wegen Ver- dacht auf Autismus zum Bezug von Leistungen (Hilflosenentschädigung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Mit Verfü- gung vom 18. Mai 2021 sprach sie dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 eine Entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Geburtsgebrechen 403 (Konge- nitale Oligophrenie) gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebre- chen (GgV-Anhang) und erteilte Kostengutsprache für medizinische Mass- nahmen vom 1. September 2019 bis 31. Oktober 2036. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 ersuchte die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers in dessen Namen bei der Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für Heilpädagogisches Reiten. Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das Leistungs- begehren abzuweisen. Mit Mitteilung vom 22. Mai 2023 anerkannte die Be- schwerdegegnerin das Geburtsgebrechen 405 GgV-Anhang (Autismus- Spektrum-Störung [ASS]) und erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 19. Mai 2022 bis 31. Oktober 2036. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 hob die Beschwerdegegnerin ihre Mitteilung vom 30. August 2021 betreffend Geburtsgebrechen 403 auf. Mit Verfügung vom 25. Okto- ber 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren betref- fend medizinische Massnahmen in Form von genetischen Abklärungen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ab. Nachdem der Beschwerdeführer Ein- wände gegen den Vorbescheid vom 18. Mai 2023 betreffend Heilpädago- gisches Reiten erhoben hatte, wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers sowohl betref- fend Heilpädagogisches Reiten als auch betreffend Hippotherapie ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 26. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, namentlich für die Hippotherapie, zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 26. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen (Hippotherapie) mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 85) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Al- tersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Ge- burtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Abs. 1 werden gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG gewährt für die Behandlung an- geborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perina- tal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a), die Ge- sundheit beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e). 2.1.2. Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirt- schaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizini- schen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versi- cherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG). 2.2. Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, rich- ten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungs- gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber be- rücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer- dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisun- gen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr- -4- leisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, das therapeutische Reiten oder die Reittherapie stelle gemäss Rz. 390.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Ein- gliederungsmassnahmen der IV (KSME; in der vorliegend relevanten, ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung) keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung dar. Die Hippotherapie werde bei einer Schädigung des zentralen Nervensystems oder bei Erkrankungen des Stütz- und Be- wegungsapparates sowie der Muskulatur angewandt und diene als Ergän- zung zu anderen Physiotherapien. Der Beschwerdeführer sei für das Ge- burtsgebrechen Nr. 405 versichert. Die dabei vorgesehenen Behandlungen sollten die soziale Interaktion und die Kommunikation stärken oder stereo- type Verhaltensweisen reduzieren. Die Hippotherapie richte sich nicht auf die Behandlung des Autismus und könne deshalb nicht im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 405 übernommen werden. Die allgemeine Ent- wicklungsverzögerung und ein schwach ausgeprägter Muskeltonus gehör- ten nicht zu den Kernsymptomen einer ASS. Die Voraussetzungen einer Kostenübernahme nach Art. 12 IVG seien ebenfalls nicht erfüllt, da die Be- handlungsdauer nicht absehbar sei und es sich um eine Behandlung des Leidens an sich handle (VB 85). 3.2. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf Rz. 1021 KSME, wo- nach die Hippotherapie als Behandlungsmethode bei infantiler Zerebral- parese und Trisomie 21 anerkannt sei. Der Beschwerdeführer weise eine verzögerte körperliche und geistige Entwicklung sowie einen schlaffen Muskeltonus auf, weshalb seine Einschränkung jener eines Kindes mit Down-Syndrom entspreche (Beschwerde Rz. 11). Es gebe deshalb keinen Grund, den Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund des Rechtsgleich- heitsgebots abzulehnen (Beschwerde Rz. 11). Andernfalls sei die Ein- schränkung als neuromotorische Störung im Sinne von Rz. 1021.2 KSME zu qualifizieren und eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG zu erteilen (Beschwerde Rz. 12). 4. 4.1. Aus den Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 4.2. Die behandelnde Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Kinder- und Ju- gendmedizin, stellte in ihrem Bericht vom 7. November 2022 die Verdachts- diagnose eines frühkindlichen Autismus (F84.0). Mittels intensiver -5- Betreuung, Sonderschule, Ergotherapie und Logopädie seien kleine Fort- schritte im Bereich der Kommunikation möglich und dürften auch weiter er- wartet werden, wobei der Beschwerdeführer sicherlich nie eine altersent- sprechende Entwicklung zeigen werde (VB 30 S. 2). 4.3. Aus dem Bericht der Heilpädagogischen Schule E._____ vom 14. Novem- ber 2022 wird unter "Gesamteindruck" festgehalten, dass es dem Be- schwerdeführer durch seine Beeinträchtigung schwer falle, in eine Bezie- hung mit Mitmenschen/Personengruppen zu treten. Im Kindergarten habe er Kontakt mit allen Kindern, wobei nicht er den Erstkontakt knüpfe. Er spiele immer für sich und brauche im Alltag feste, gleichbleibende Struktu- ren, die er täglich überprüfe. Veränderungen würden bei ihm massiven Stress auslösen und müssten eng begleitet werden. Er kommuniziere non- verbal (VB 31). 4.4. Med. pract. F._____, Fachärztin für Kinder- und Jungendpsychiatrie und - psychotherapie, sowie die Psychologin G._____, Psychiatrische Dienste H._____, stellten in ihrem Bericht vom 7. Juli 2022 die Hauptdiagnose eines Frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) mit leichter Ausprägung (VB 33). 4.5. Dr. med. I._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie die Neu- ropsychologin M. Sc. J._____ hielten in ihrem Bericht vom 30. Juni 2021 fest, klinisch seien neben den bekannten Einschränkungen der Sprach- funktionen und der sozialen Interaktion eine kurze Aufmerksam- keitsspanne, motorische Unruhe und reduzierte Impulskontrolle beobacht- bar. Die Kooperationsbereitschaft sei deutlich reduziert (VB 38). 4.6. Die RAD-Ärztin Dr. med. K._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsy- chiatrie, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 29. April 2023 fest, das Geburts- gebrechen 405 könne nach der Verlaufskontrolle und neu gestellten Diag- nose eines frühkindlichen Autismus bestätigt werden. Weiterhin sei an ein syndromales Geschehen zu denken, eine genetische Abklärung sei durch die Psychiatrische Dienste H._____ empfohlen worden, Ergebnisse lägen jedoch noch nicht vor. Gleichzeitig sei klinisch eine mittelgradige Intelli- genzminderung festgehalten worden. Es handle sich somit um ein Misch- bild. Die Ursache der Inkontinenz sei noch nicht klar. Lediglich der Verdacht auf ein Syndrom sei unzureichend. Eine Abklärung diesbezüglich werde benötigt. Es sei von Bedeutung, welches Syndrom vorliege, da bezüglich der Inkontinenz neurologische Strukturen klar betroffen sein müssten. Eine Entwicklungsverzögerung in diesem Zusammenhang alleine sei unzu- reichend (VB 42). -6- 4.7. Dr. med. D._____ ersuchte mit Schreiben vom 2. Mai 2023 um Übernahme der Kosten für das Heilpädagogische Reiten des Beschwerdeführers. Dies- bezüglich führte sie aus, beim Beschwerdeführer liege eine tiefgreifende Entwicklungsstörung aus dem Autismus Spektrum Bereich vor. Aufgrund seiner Diagnose habe er Mühe mit sozialen Interaktionen, sowie im Um- gang mit Flexibilität. Ebenso habe er Schwierigkeiten in Bezug auf Hand- lungsplanung- Umsetzung und Probleme, alltägliche Abläufe zu überneh- men. Erschwert hinzu komme ein schlaffer Muskeltonus, Gleichgewichts- schwierigkeiten und eine diffuse Körperkoordination. Bewegungsüber- gänge bewältige der Beschwerdeführer schwerfällig und plump. Er habe Mühe Hindernisse zu überwinden und wirke oft träge. Aus diesen Gründen empfehle die Heilpädagogische Schule das Angebot des Heilpädagogi- schen Reitens zu nutzen. Ein positiver Einfluss sei anzunehmen (VB 43). 5. 5.1. Vorliegend steht nach Lage der Akten fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen einer Autismus-Spektrum-Stö- rung (Ziff. 405 GgV-Anhang) vorliegt (VB 33; 49). Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Hippotherapie des Beschwerdeführers zur Behandlung des Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV- Anhang zu übernehmen hat. 5.2. 5.2.1. Gemäss Rz. 1021.1 KSME ist die Hippotherapie ein tiergestütztes, physio- therapeutisches Verfahren, bei dem speziell ausgebildete Pferde einge- setzt werden. Sie wird in allen Altersgruppen bei Erkrankungen des zentra- len Nervensystems eingesetzt. Nach Rz. 1021.2 KSME wird die Hippothe- rapie als eine anerkannte Behandlungsmethode bei infantiler Zerebral- parese (Rz 390.3) und bei Trisomie 21 (Rz 489.5) betrachtet. Bei Versi- cherten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr kann sie auch bei erworbenen neuromotorischen Störungen übernommen werden, sofern Art. 12 IVG an- wendbar ist. Gemäss Rz. 1021.3 KSME muss die Hippotherapie ärztlich verordnet sein. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entspre- chenden Befunden dokumentiert sein müssen, und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Hippotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen. Von der IV sind diejenigen Hippotherapie-K-Stellen anerkannt, die auf der Liste der Schweizer Gruppe für Hippotherapie-K aufgeführt sind (Rz. 1021.7 KSME). 5.2.2. Laut Homepage der Schweizer Gruppe für Hippotherapie-K profitieren von der Hippotherapie Erwachsene und Kinder mit Bewegungsstörungen, wie -7- sie insbesondere bei Zerebralparesen, Multipler Sklerose, Halbseitenläh- mungen, traumatischen Hirnverletzungen und Querschnittslähmungen auf- treten. Die rhythmischen, dreidimensionalen Bewegungen führen wirksa- mer als herkömmliche Übungsformen zu einer Verbesserung der selektiven Bewegungsfähigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüftge- lenke, zu einer Lockerung der überlasteten Muskulatur und zu einer Schmerzlinderung in diesen Bereichen. Die Körpersymmetrie werde trai- niert und Haltungsreaktionen stimuliert. Darüber hinaus habe die Behand- lung auf dem Pferd eine psychisch positive und motivierende Wirkung auf den Patienten (https://hippotherapie-k.org, zuletzt besucht am: 25. März 2024). 5.3. Vorliegend befindet sich weder eine ärztliche Verordnung zur Durchführung einer Hippotherapie noch ein ärztlicher Bericht, der sich in irgendeiner Weise zur Durchführung und zu den Zielen einer Hippotherapie äussert, bei den Akten. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gemäss Rz. 1021 KSME (E. 5.2.1. hiervor) sind bereits aus diesem Grund nicht er- füllt. Das Kostengutsprachegesuch von Dr. med. D._____ vom 2. Mai 2023, auf welches sich der Beschwerdeführer stützt, betrifft das Heilpädagogi- sche Reiten (VB 43). Heilpädagogisches Reiten ist eine von der Hippothe- rapie zu unterscheidende Therapieform des Therapeutischen Reitens und gilt nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 14 IVG (Rz. 1043; 1021.8 KSME). Darüber hinaus ergibt sich aus den vorstehenden Ausfüh- rungen, dass die Hippotherapie für Patienten geeignet ist, die an Bewe- gungsstörungen leiden, die durch Erkrankungen des zentralen Nervensys- tems hervorgerufen werden, wie z.B. bei Zerebralparese (E. 5.2.2. hiervor), wobei die Hippotherapie nach KSME als Behandlungsmethode bei infanti- ler Zerebralparese und bei Trisomie 21 anerkannt ist (Rz. 1021.2 KSME). Hingegen ist der frühkindliche Autismus bzw. die Autismus-Spektrum-Stö- rung zusammenfassend definiert durch ein charakteristisches Muster ab- normer Funktionen in den Bereichen soziale Interaktion, Kommunikation und im eingeschränkten stereotypen repetitiven Verhalten (DILLING/FREY- BERGER, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, 2019, S. 294; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 177 f.). Dementsprechend werden in den Berichten der behan- delnden Ärzte sowie der heilpädagogischen Schule des Beschwerdefüh- rers an erster Stelle Einschränkungen im Bereich der Kommunikation (VB 30 S. 2; 38) und der sozialen Interaktion (VB 31; 38) genannt. Für diese Art von Entwicklungsstörungen bzw. Beeinträchtigungen erweist sich die Hip- potherapie nicht als geeignet und zweckmässig. 5.4. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf das Rechtsgleichheitsgebot und macht geltend, da die Hippotherapie bei Trisomie 21 übernommen werde und sowohl bei Trisomie 21 als auch beim Beschwerdeführer eine -8- Entwicklungsverzögerung und ein schlaffer Muskeltonus vorlägen, bestehe auch eine Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerde Rz. 11). Eine Vergleichbarkeit zwischen Trisomie 21 und Autismus-Spektrum-Stö- rung scheitert bereits daran, dass es sich bei der am 1. März 2016 erfolgten Aufnahme der Trisomie 21 (Down-Syndrom) in die GgV (Geburtsgebre- chen Nr. 489) um eine politisch gewollte Ausnahme handelt (vgl. Rz. 489.1 KSME; Motion 13.3720 Zanetti [Aufnahme der Trisomie 21 in die Liste der Geburtsgebrechen] der Eidgenössischen Räte vom 3. Juni 2014). Dass die Trisomie 21 - im Gegensatz zur Autismus-Spektrum-Störung - bisher nicht in der GgV aufgeführt war, ist darauf zurückzuführen, dass nach der Recht- sprechung Leiden, die in ihrer Gesamtheit nicht direkt durch eine wissen- schaftlich anerkannte Behandlung behandelt werden können - wie die Trisomie 21 -, nicht als solche in die Liste der Geburtsgebrechen aufge- nommen werden können (vgl. BGE 114 V 22 E. 2c S. 26). Die Aufnahme von Ziffer 489 in die GgV hat zur Folge, dass die Invalidenversicherung die medizinischen Massnahmen für alle Komponenten der Trisomie 21 über- nimmt, auch für solche, die nicht in der GgV aufgeführt sind, wie die Mus- kelhypotonie (Urteil des Bundesgerichts 9C_635/2017 vom 5. April 2018 E. 2.4.). Selbst wenn vorliegend die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Trisomie 21 zu prüfen wären, sind diese nicht erfüllt. Gemäss Rz. 489.5 KSME erfolgt eine Kostenüber- nahme durch die Beschwerdegegnerin bei Trisomie 21, sofern ein thera- piebedürftiger klinischer Befund im Sinne von Rz. 1021 nachvollziehbar be- legt ist. Gemäss Rz. 1021.3 KSME muss die Indikation zur Hippotherapie durch eine neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störung be- gründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein muss, und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirkt. Aus dem Antrag zur Hippotherapie müssen die Ziele der Behandlung her- vorgehen. Wie bereits dargelegt, liegt weder eine Verordnung zur Durch- führung einer Hippotherapie noch ein ärztlicher Bericht vor, in welchem dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Hippotherapie empfohlen wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den An- spruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebre- chen nach Art. 13 IVG zu Recht verneint hat. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sofern die Voraussetzungen von Art. 13 IVG nicht erfüllt seien, seien die Einschränkungen als erworbene neuromotorische Störung zu betrachten, weshalb die Kosten der -9- Hippotherapie gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen seien (Beschwerde Rz. 12 ff.). 6.2. Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Al- tersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Ein- gliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Die medizini- schen Eingliederungsmassnahmen müssen nach Abs. 3 geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behan- delnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt. Gemäss Art. 2 Abs. 3 IVV muss eine medizinische Eingliederungsmassnahme vor Beginn der Behandlung nach Art. 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt wer- den. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behan- delnden Facharztes beiliegen. 6.3. Der Beschwerdeführer stützt sich auf die "Gesamtwürdigung der Akten- lage" aus welcher hervorgehe, dass durch die Hippotherapie ein stabiler Zustand herbeigeführt werden könne, in welchem vergleichsweise erheb- lich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbs- fähigkeit bestünden (Beschwerde Rz. 19). Wie bereits ausgeführt liegt kein ärztlicher Bericht bei den Akten, welcher sich zur konkreten Ausgestaltung bzw. den Zielen einer Hippotherapie beim Beschwerdeführer äussert (E. 5.3. hiervor). Folglich fehlt es auch an einem Bericht einer behandeln- den Fachärztin oder eines behandelnden Facharztes, welcher die Erfolg- saussichten einer Hippotherapie ausdrücklich prognostisch schätzt, sowie eine Aussage darüber trifft, ob ein stabiler Zustand herbeigeführt werden könne (E. 6.2. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er müsse in seiner globalen Entwicklung gefördert werden, was sich aus dem Kos- tenübernahmegesuch seiner Kinderärztin für Heilpädagogisches Reiten vom 2. Mai 2023 (VB 43) ergebe (Beschwerde Rz. 21), bezweckt die The- rapie gemäss diesen Ausführungen einen positiven Einfluss "auf seine Ent- wicklung" und ist nicht unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatori- sche Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet. Somit sind die Voraussetzungen für eine Über- nahme der Kosten der Hippotherapie gestützt auf Art. 12 IVG nicht erfüllt. - 10 - 7. Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Hippotherapie gestützt auf Art. 13 IVG noch auf Art. 12 IVG erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen in Form von Hippotherapie mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 (VB 85) zu Recht verneint. Soweit der Beschwerde- führer die Vornahme weiterer Abklärungen in Form einer genetischen Ab- klärung verlangt (vgl. Beschwerde Rz. 26), ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht dargelegt, inwiefern diese für die Beurteilung der vorliegend streitigen Hippotherapie relevante Erkenntnisse bringen könnte, zumal sich der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht des RAD (VB 42) auf Abklärun- gen im Zusammenhang mit Inkontinenz bezieht. Die Vornahme weiterer Abklärungen erübrigt sich deshalb im vorliegenden Verfahren (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert