3.2. Vorliegend fand der Beschwerdeführer per 1. Januar 2023 eine neue Stelle und meldete sich per 31. Dezember 2022 von der Arbeitsvermittlung ab, womit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 31. Dezember 2022 endete (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG). Da der Erlass der Einstellungsverfügung erst am 13. Februar 2023 erfolgte, durfte die Beschwerdegegnerin die zu viel ausbezahlten Taggelder zurückfordern (vgl. E. 3.1. hiervor). Die Höhe des durch die Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Betrags wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist ausweislich der Akten korrekt. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 als rechtens.