gericht in Q._____ gegen die Kündigung vorgegangen ist (vgl. Beschwerde S. 4), ist unerheblich. Die Verfügung vom 13. Februar 2023 (VB 71 ff.) ist ausweislich der Akten unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die betreffenden Vorbringen verspätet und daher nicht mehr zu hören sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 334/05 vom 18. Mai 2006 E. 2.4 e contrario). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich somit.