Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2023 (VB 64 ff.) beziehungsweise dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 (VB 48 ff.) einzig bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigungen zurückgefordert (vgl. E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er sei von der ehemaligen Arbeitgeberin getäuscht worden und ihm sei missbräuchlich gekündigt worden, ist anzumerken, dass seine diesbezüglichen Vorbringen in einer gegen die Verfügung vom 13. Februar 2023 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (VB 71 ff.) gerichteten Einsprache anzuführen gewesen wären. Dass der Beschwerdeführer zivilrechtlich vor dem Arbeits-