2.3. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rückwirkend ab dem 4. Dezember 2022 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (VB 71 ff.). Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2023 (VB 64 ff.) beziehungsweise dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 (VB 48 ff.) einzig bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigungen zurückgefordert (vgl. E. 2.1).