2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Posteingang: 20. November 2023) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 48 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.90 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.