Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rückwirkend ab dem 4. Dezember 2022 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 forderte die Beschwerdegegnerin aufgrund der rückwirkend erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung die für die Zeit vom 4. bis 31. Dezember 2022 geleisteten Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 2'200.90 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 ab.