1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. Dezember 2022 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 15. Dezember 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2022. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer in der Folge Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'835.55 aus. Per 31. Dezember 2022 meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab, da er per 1. Januar 2023 eine neue Stelle gefunden hatte.