Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.492 / ms / ks Art. 66 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. Dezember 2022 zur Arbeitsver- mittlung an und stellte am 15. Dezember 2022 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 3. Dezember 2022. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer in der Folge Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'835.55 aus. Per 31. Dezember 2022 meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab, da er per 1. Ja- nuar 2023 eine neue Stelle gefunden hatte. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rückwir- kend ab dem 4. Dezember 2022 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 forderte die Beschwerdegegnerin auf- grund der rückwirkend erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung die für die Zeit vom 4. bis 31. Dezember 2022 geleisteten Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 2'200.90 zurück. Die dagegen erhobene Einspra- che wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Okto- ber 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit unda- tierter Eingabe (Posteingang: 20. November 2023) fristgerecht Be- schwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 27. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 48 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.90 vom Be- schwerdeführer zurückgefordert hat. 2. 2.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rück- forderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versi- -3- cherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Er- lasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV). 2.2. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt grundsätzlich in verschiedenen Etappen: In einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die allfällige rückwirkende Korrektur an. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (vgl. statt vieler UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). Der unrechtmässige Bezug von Leistungen kann sich unter anderem aus einer nicht vorgenommenen An- passung im Sinne von Art. 17 ATSG oder aus einer Wiedererwägung oder Revision im Sinne von Art. 53 ATSG ergeben (KIESER, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 138 V 426 S. 431 E. 5.2.1). 2.3. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rückwir- kend ab dem 4. Dezember 2022 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (VB 71 ff.). Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2023 (VB 64 ff.) beziehungsweise dem hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 27. Oktober 2023 (VB 48 ff.) einzig bereits ausbe- zahlte Arbeitslosenentschädigungen zurückgefordert (vgl. E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er sei von der ehemali- gen Arbeitgeberin getäuscht worden und ihm sei missbräuchlich gekündigt worden, ist anzumerken, dass seine diesbezüglichen Vorbringen in einer gegen die Verfügung vom 13. Februar 2023 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (VB 71 ff.) gerichteten Einsprache anzuführen gewesen wären. Dass der Beschwerdeführer zivilrechtlich vor dem Arbeits- gericht in Q._____ gegen die Kündigung vorgegangen ist (vgl. Beschwerde S. 4), ist unerheblich. Die Verfügung vom 13. Februar 2023 (VB 71 ff.) ist ausweislich der Akten unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die betreffenden Vorbringen verspätet und daher nicht mehr zu hören sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 334/05 vom 18. Mai 2006 E. 2.4 e contrario). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich somit. 3. 3.1. Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind, und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungs- frist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt wer- den. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsver- -4- fügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist verfügt werden (Ziff. D50 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco]; Stand: 1. Juli 2023). 3.2. Vorliegend fand der Beschwerdeführer per 1. Januar 2023 eine neue Stelle und meldete sich per 31. Dezember 2022 von der Arbeitsvermittlung ab, womit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 31. Dezember 2022 endete (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG). Da der Erlass der Einstellungsverfü- gung erst am 13. Februar 2023 erfolgte, durfte die Beschwerdegegnerin die zu viel ausbezahlten Taggelder zurückfordern (vgl. E. 3.1. hiervor). Die Höhe des durch die Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Betrags wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist ausweislich der Akten korrekt. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer