5.3. Der Beschwerdegegner wies in der Verfügung vom 25. August 2023 schliesslich zu Recht darauf hin, dass auch das Einstellen von zusätzlichem Personal im Herbst 2020 (vgl. diesbezüglich Beschwerde S. 7) als klares Indiz gegen einen Rückgang in der Auftragslage im vorliegend relevanten Zeitraum zu werten ist. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich, wenn die Beschwerdeführerin dartut, die Vertriebstätigkeit sei faktisch von einem Tag auf den anderen zum Erliegen gekommen; um diesen Einbruch zu kompensieren seien jedoch im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit der Krankenversicherung im Herbst zusätzliche Mitarbeitende eingestellt worden (Beschwerde S. 7).