Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, insgesamt sei der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vom 1. Februar bis zum 24. September 2021 bestätigt worden. Einzig für die Monate März 2020, April 2020, Mai 2020, Juni 2020 und Januar 2021 sei ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu Unrecht verneint worden. Die wirtschaftlichen Ausfälle in der relevanten Periode seien auf die Covid-Pandemie zurückzuführen und somit klar ausserordentlich und anrechenbar. Prozessthema bilde somit lediglich noch der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März bis Juni 2020 sowie für Januar 2021. -5-