Des Weiteren sei das Einstellen von zusätzlichem Personal im Herbst 2020 ein klares Indiz dafür, dass die Auftragslage der Beschwerdeführerin nicht infolge der Covid-Pandemie gesunken sein könne. Gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung im Zeitraum vom 19. März 2020 bis 31. Januar 2021 werde somit Einspruch erhoben. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 24. März 2021 könne die ÖALK im Ausmass von maximal 80 % für maximal 36 betroffene Arbeitnehmende (ausgeschlossen B._____ und C._____) Kurzarbeitsentschädigung ausrichten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.