1. 1.1. Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Vernehmlassungsbeilage [VB] 174) unter Hinweis auf die Begründung seiner Verfügung vom 25. August 2023 (VB 186) im Wesentlichen davon aus, eine wirtschaftliche Notwendigkeit für die beantragte Kurzarbeitsentschädigung lasse sich angesichts des im Jahr 2020 erzielten Jahresumsatzes nicht ableiten. Des Weiteren sei das Einstellen von zusätzlichem Personal im Herbst 2020 ein klares Indiz dafür, dass die Auftragslage der Beschwerdeführerin nicht infolge der Covid-Pandemie gesunken sein könne.