2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 in Bezug auf die abgelehnten Punkte und die Verfügung Nr. 341414681 aufzuheben und die Anmeldung von Kurzarbeitsentschädigung zur umfassenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: