Für den Zeitraum vom 1. Februar bis 24. März 2021 könne die ÖALK im Ausmass von 80 % für maximal 36 Arbeitnehmende (ausgeschlossen wurden dabei die Mitarbeitenden B._____ und C._____) Kurzarbeitsentschädigung ausrichten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere sei dabei die Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls infolge Provisionsentlöhnung zu prüfen. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: