1.3. Am 27. Januar 2023 überwies die ÖALK die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zur Überprüfung der an die Beschwerdeführerin erteilten Bewilligungen von Kurzarbeitsentschädigung. Mit Verfügung vom 25. August 2023 hob der Beschwerdegegner die Verfügungen der KAST vom 10. Juli 2020 und vom 4. Juni 2021 wiedererwägungsweise auf. Des Weiteren erhob er gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung im Zeitraum vom 19. März 2020 bis 31. Januar 2021 Einspruch. Für den Zeitraum vom 1. Februar bis 24. März 2021 könne die ÖALK im Ausmass von 80 % für maximal 36 Arbeitnehmende (ausgeschlossen wurden dabei die Mitarbeitenden B._____ und C._____)