Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Vollmacht keine Kosten für die Rechtsvertretung entstanden sind, besteht auch keine Grundlage für die Zusprache einer Parteientschädigung. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. -5- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2023 gegen die Verfügung vom 18. September 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.