4.3. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Vertreter des Beschwerdeführers vertritt diesen gemäss der Vollmacht vom 30. November 2023 unentgeltlich und "nicht in der anwaltlichen Funktion des Beauftragten, sondern schlicht als Sohn des Auftraggebers", und war (zumindest zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) zudem auch nicht im Anwaltsregister eingetragen (Beschwerde Rz. 23). Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Vollmacht keine Kosten für die Rechtsvertretung entstanden sind, besteht auch keine Grundlage für die Zusprache einer Parteientschädigung.