Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch Ausführungen zum materiellen Anspruch (Beschwerde Rz. 16 f.) gemacht und zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen materiellen Entscheid des Versicherungsgerichts diesbezüglich für sinnvoll halte (Beschwerde Rz. 18 f.). Eine Behandlung der Beschwerde als Sprungbeschwerde (Beschwerde Rz. 19), wie sie nach § 51 VRPG unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, fällt vorliegend ausser Betracht, da eine solche im ATSG nicht vorgesehen ist und die Beschwerdegegnerin überdies weder auf einen Entscheid verzichtet hat noch letztinstanzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist.