Die Einsprache wurde demnach innert Frist erhoben. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 (VB 9) zu Unrecht wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht darauf eingetreten, wie sie auch selbst anerkennt (Vernehmlassung S. 3). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Vernehmlassung in materieller Hinsicht zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Kinderzulagen für seine 2016 geborene Tochter. Dabei vertritt sie die Ansicht, ein solcher sei zu verneinen, und beantragt deshalb die Abweisung der Beschwerde (Vernehmlassung S. 3 ff.).