" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Nichteintretenseinspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 sei aufzuheben. 3. Auf die Einsprache vom 23. Oktober 2023 sei einzutreten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter zu Lasten des Staates." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: