1. Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin am 24. August 2023 um Ausrichtung von Familienzulagen für seine 2016 geborene, in C._____ bei deren Mutter wohnhafte Tochter ab dem 1. Januar 2020. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 18. September 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Kinderzulagen für seine Tochter ab Januar 2020. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 zufolge abgelaufener Einsprachefrist nicht ein. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: