Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.490 / nb / ks Art. 25 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- Ausgleichskasse AGRAPI, Thunstrasse 55, Postfach, 3000 Bern 6 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familienzulagen (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin am 24. August 2023 um Ausrichtung von Familienzulagen für seine 2016 geborene, in C._____ bei deren Mutter wohnhafte Tochter ab dem 1. Januar 2020. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 18. September 2023 ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Kinderzulagen für seine Tochter ab Januar 2020. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 zufolge abgelaufe- ner Einsprachefrist nicht ein. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 17. November 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Nichteintretenseinspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 sei auf- zuheben. 3. Auf die Einsprache vom 23. Oktober 2023 sei einzutreten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter zu Lasten des Staates." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Dezem- ber 2023 im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 26. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 9) zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. September 2023 (VB 6) eingetreten ist. 2. 2.1. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- -3- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Einsprache an den Versicherungsträger muss diesem spätestens am letzten Tag der Frist ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizer Post oder einer schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2. Die Verfügung vom 18. September 2023, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine 2016 geborene Tochter ab dem 1. Januar 2020 verneint worden war (VB 6), wurde dem Beschwer- deführer am 22. September 2023 zugestellt (VB 7). Die Frist begann folg- lich am 23. September 2023 zu laufen und endete – da es sich beim 22. Ok- tober 2023 um einen Sonntag handelte – am 23. Oktober 2023. Die Ein- sprache datiert vom 23. Oktober 2023 und wurde an ebendiesem Tag der Post übergeben (VB 8 zweitletzte Seite). Die Einsprache wurde demnach innert Frist erhoben. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Einspracheent- scheid vom 26. Oktober 2023 (VB 9) zu Unrecht wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht darauf eingetreten, wie sie auch selbst anerkennt (Vernehmlassung S. 3). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Vernehmlassung in materi- eller Hinsicht zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Kinderzulagen für seine 2016 geborene Tochter. Dabei vertritt sie die An- sicht, ein solcher sei zu verneinen, und beantragt deshalb die Abweisung der Beschwerde (Vernehmlassung S. 3 ff.). 3.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An- fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfü- gungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). -4- 3.3. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 26. Oktober 2023. Darin ist diese auf die Einspra- che des Beschwerdeführers gegen ihre Verfügung vom 18. September 2023 nicht eingetreten und hat folglich nicht materiell über dessen An- spruch auf Kinderzulagen ab dem 1. Januar 2020 für seine 2016 geborene, in C._____ wohnhafte Tochter befunden. Darüber hat damit – mangels An- fechtungsobjekts – auch das Versicherungsgericht nicht zu entscheiden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerde auch Ausführungen zum materiellen Anspruch (Be- schwerde Rz. 16 f.) gemacht und zum Ausdruck gebracht hat, dass er ei- nen materiellen Entscheid des Versicherungsgerichts diesbezüglich für sinnvoll halte (Beschwerde Rz. 18 f.). Eine Behandlung der Beschwerde als Sprungbeschwerde (Beschwerde Rz. 19), wie sie nach § 51 VRPG un- ter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, fällt vorliegend ausser Be- tracht, da eine solche im ATSG nicht vorgesehen ist und die Beschwerde- gegnerin überdies weder auf einen Entscheid verzichtet hat noch letztin- stanzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2023 einzutreten und materiell darüber zu befinden. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Vertreter des Beschwerde- führers vertritt diesen gemäss der Vollmacht vom 30. November 2023 un- entgeltlich und "nicht in der anwaltlichen Funktion des Beauftragten, son- dern schlicht als Sohn des Auftraggebers", und war (zumindest zum Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung) zudem auch nicht im Anwaltsregister ein- getragen (Beschwerde Rz. 23). Angesichts der Tatsache, dass dem Be- schwerdeführer gemäss der eingereichten Vollmacht keine Kosten für die Rechtsvertretung entstanden sind, besteht auch keine Grundlage für die Zusprache einer Parteientschädigung. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. -5- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Ok- tober 2023 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2023 gegen die Verfü- gung vom 18. September 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia