Ausführungen zur Adäquanz erübrigen sich somit. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 die bisherige Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 31. März 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). - 11 - 9.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.