8. Da die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden gemäss dem Gutachten vom 25. Februar 2022 sowohl aus neurologischer, orthopädischer als auch neuropsychologischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nur teilweise Folge des Unfalles von 25. Juni 1995 sind (E. 6.2. hiervor), ist die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden nicht gegeben. Ausführungen zur Adäquanz erübrigen sich somit.