7.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens vom 25. Februar 2022 fachärztlich umfassend untersucht (vgl. VB 1025 S. 1, S. 13 ff.). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 1025 S. 3 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 1025 S. 8) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Das Gutachten wird zudem von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Diesem kommt damit voller Beweiswert zu.