Aus neurologischer, orthopädischer und neuropsychologischer Sicht sei die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch heute noch zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 25. Juni 1995. Die somatischen Folgen des Distorsionstraumas der Halswirbelsäule mit einem Schweregrad QTF II würden nach wissenschaftlichem Konsens nach etwa sechs Monaten als abgelaufen gelten (VB 1025 S. 28). - 10 -