6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin prüfte in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25. Juni 1995 und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden. Gestützt auf die Ausführungen der Gutachter verneinte sie den natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. VB 2078 S. 9 f.). Beim Ereignis vom 25. Juni 1995 ging sie des Weiteren von einem mittleren Unfall im eigentlichen Sinne aus und kam gestützt darauf zum Schluss, dass kein einziges Adäquanzkriterium der -9-