Da auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der leistungszusprechenden Verfügung erfüllt ist (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87), sind die Voraussetzungen für eine Prüfung ex nunc et pro futuro gegeben. Es ist somit, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15), der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25. Juni 1995 und den von der Beschwerdeführerin (noch) geltend gemachten Beschwerden im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. März 2022 zu beurteilen (vgl. E. 4.4).