4.6. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die leistungszusprechende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2002 aufgrund einer nicht erfolgten Adäquanzprüfung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist. Da auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der leistungszusprechenden Verfügung erfüllt ist (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87), sind die Voraussetzungen für eine Prüfung ex nunc et pro futuro gegeben.