Ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung in Wiedererwägung zog oder nicht, kann in Anbetracht dessen offengelassen werden. Daraus, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Behauptung der Beschwerde- -8- führerin die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung nicht in Wiedererwägung gezogen hat, kann deshalb nicht auf eine implizite Adäquanzprüfung geschlossen werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher lediglich auf die Rentenverfügung vom 11. Juni 2002 (VB 2045).