4.5. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, die Beschwerdegegnerin anerkenne die Adäquanz, indem sie die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vom 11. Juni 2002 nicht in Wiedererwägung gezogen habe (Beschwerde S. 11 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Integritätsentschädigung unbestrittenermassen bereits ausbezahlt und von der Beschwerdegegnerin nicht zurückgefordert wurde (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2023 S. 5). Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 2