4.4. Eine Rentenzusprache ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz stellt, soweit es sich wie vorliegend um organisch nicht objektivierbare Beschwerden handelt (vgl. E. 4.3.), eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 6.3; 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1; 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen).