Weder in den leistungszusprechenden Verfügungen vom 11. Juni 2002 betreffend Integritätsentschädigung (VB 2044) noch betreffend Rente (VB 2045) wurde die Frage der Adäquanz thematisiert. Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das professionelle Schadenmanagement der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- -7- schwerde S. 8), ergibt sich doch daraus einzig, dass die Beschwerdegegnerin damals von der Rechtmässigkeit der Leistungszusprache ausging, nicht aber, dass sie die Adäquanz nach den Vorgaben von BGE 117 V 359 auch tatsächlich geprüft hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 6.2).