vgl. auch Urteil 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2 i.f. mit Hinweisen), so dass für die Leistungsbeurteilung eine separate Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach dem damals massgebenden BGE 117 V 359 (sogenannte Schleudertrauma-Praxis) hätte vorgenommen werden müssen. Es finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Adäquanzprüfung, auch nicht implizit, vorgenommen worden wäre. Weder in den leistungszusprechenden Verfügungen vom 11. Juni 2002 betreffend Integritätsentschädigung (VB 2044) noch betreffend Rente (VB 2045) wurde die Frage der Adäquanz thematisiert.