Gesundheitsschädigungen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise eine Folge des Unfalls vom 25. Juni 1995 waren (vgl. auch Gutachten von Dr. med. F._____ vom 22. April 1996 in VB 1004 S. 4, wonach die diffuse Symptomatik ohne objektivierbare Defizite sei). Damit kam dem adäquaten Kausalzusammenhang als Voraussetzung der Leistungspflicht des Unfallversicherers nach ständiger Rechtsprechung schon damals ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BGE 115 V 133 E. 4a S. 135; 117 V 359 E. 4b und 5a sowie 5d/aa; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2 i.f.