Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin hätte ein Polytrauma erlitten, bei dem sie noch Restbeschwerden in Form von vorwiegend Nackenschmerzen, Nackenverspannungen und psycho-physische Erschöpfbarkeit beklage. Im neurologischen Befund hätten sich eine Verringerung der Schmerzen, aber weiterbestehende Befunde mit Gefühlsstörungen im Bereich des linken Auges und Verspannungen der Nackenmuskulatur ergeben (VB 1013 S. 4). Die vorgebrachten Beschwerden seien immer noch als Folge des Unfalles vom 25. Juni 1995 zu werten (VB 1013 S. 5).