Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung der Adäquanz andere Beurteilungskriterien und Massstäbe zugrunde gelegt werden als im Haftpflichtrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 123 V 98 E. 3d S. 103 f.). Angesichts dessen sind von einem Beizug der Regressakten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in Anwendung des Grundsatzes der antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann.