Zudem könnte allein aus einer in diesem Rahmen (erneut) erfolgten Beurteilung und Anerkennung der eigenen Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin und die Haftpflichtversicherung nicht auf eine bei der Leistungszusprache konkludent mitgeprüfte Adäquanz geschlossen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung der Adäquanz andere Beurteilungskriterien und Massstäbe zugrunde gelegt werden als im Haftpflichtrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 123 V 98 E. 3d S. 103 f.).