Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf eine in diesem Zusammenhang zumindest implizit erfolgte Prüfung der adäquaten Kausalität aufführt (vgl. Beschwerde S. 27 f.). Zudem könnte allein aus einer in diesem Rahmen (erneut) erfolgten Beurteilung und Anerkennung der eigenen Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin und die Haftpflichtversicherung nicht auf eine bei der Leistungszusprache konkludent mitgeprüfte Adäquanz geschlossen werden.